| Satzung § 1 Name,
Sitz, Zweck
Der am 18. Mai 1950 in München gegründete Verein führt den Namen
SPORTCLUB MÜNCHEN - FREIMANN v. 1950 e. V.
in Kurzform genannt: SC Freimann, abgekürzt SCF;
in der Satzung genannt: Verein
Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Der Verein ist Mitglied
des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und der für die im Verein betriebenen
Sportarten zuständigen Landesfachverbände. Die genannten Mitgliedschaften
bleiben beibehalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung vom 01.01.1977, sowie deren
Folgeordnungen und zwar vordergründig durch die Pflege und Förderung des
Jugendsports.
Die Einrichtungen im Verein - Sportanlagen, Vereinsunterkünfte,
Turn- und Sportgeräte - stehen im Dienste dieser Aufgabe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Jede Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
dem Bayerischen Landessportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden und dem
für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der schriftlich beim
Vorstand um Aufnahme nachsucht. Die Aufnahme erfolgt mit eigenhändig
unterschriebenem Aufnahmeschein.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters. Die Angaben auf den Aufnahmescheinen werden im Rahmen
der Mitgliederverwaltung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zur
Datenverarbeitung verwendet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt
dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet. Mit seiner Unterschrift auf dem
Aufnahmeschein erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus
dem Verein.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich;
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31.12. zu erklären.
Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
- wegen zweimaligem, selbstverschuldeten Zurückgehens des Bankeinzuges zur
jährlichen Vorauszahlung des Mitglieds- und/oder Spartenbeitrages.
Der Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen
durch den Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch
zulässig, über den dann der Vereinsausschuss zu beschließen hat.
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder eines Verstoßes gegen die Spiel- und
Platzordnung kann der Vorstand ein zeitlich begrenztes Verbot der Benutzung der
Anlagen und Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefes zuzustellen.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder haben die Pflicht Aufnahmegebühren, Beiträge und
sonstige Zahlungen, so wie sie in der Mitgliederversammlung festgelegt
werden, zu entrichten.
Sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder werden jeweils zu Beginn des
laufenden Jahres im voraus für das laufende Kalenderjahr durch
Bankeinzugsverfahren eingezogen.
Rückerstattung von Beiträgen oder sonstigen Gebühren, sowie
geleisteten Geld - bzw. Sachspenden sind bei Beendigung der Mitgliedschaft
ausgeschlossen.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18.
Lebensjahr. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden .
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende
Mitglieder, wenn von ihnen eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Vereinsausschuss
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Zu dieser sind alle
stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Sind in einer Familie mehrere Familienangehörige mit
gleicher Adresse gemeldet genügt es, wenn eine Einladung an die Familie
geschickt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von
zwei Wochen einzuberufen
- wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen
- wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen. Mit der
schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in
der folgende Punkte enthalten sein müssen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenwartes,
- Bericht vom Prüfungsausschuss,
- Entlastung des Vorstandes und der übrigen Ausschussmitglieder,
- Wahlen (in der Regel alle drei Jahre)
- Satzungsänderungen (nur wenn hierzu Anträge vorliegen),
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des
Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind. Fernen wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre ein
dreiköpfiger Prüfungsausschuss gewählt. Mindestens zwei davon müssen die
jährliche Kassenprüfung durchführen und davon der Versammlung Bericht erstatten.
Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich eingehen, können nur mit Zustimmung des Vorstandes zugelassen
werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorstand
2. Vorstand (zugleich Verwaltungs- und Finanzreferent)
3. Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.
Vorstand allein oder durch den 2. und 3. Vorstand gemeinsam vertreten (Vorstand
im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis sind der 2. und 3. Vorstand nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes
berechtigt. Der 1. Vorstand führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Vereinsausschuss.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
innerhalb einer Wahlperiode müssen die übrigen Vorstandsmitglieder innerhalb von
21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bestellen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss bildet sich aus dem Vorstand, den
Abteilungsleitern oder deren möglichen Vertreter und dem überfachlichen
Jugendleiter oder dessen möglich Vertreter.
Der Vereinsausschuss dient zur Koordinierung der Aufgaben zwischen dem Vorstand
und den Abteilungen, der Behandlung von Vorschlägen und Anregungen aus dem
Mitarbeiterkreis bzw. der Mitglieder. Er hilft dem Vorstand bei der Leitung des
Vereins. Er genehmigt Ordnungen, Haushaltsplan und die Gründung von neuen
Abteilungen.
Der Vereinsausschuss tritt mindest einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des
Vereinsausschusses werden durch den Vorstand einberufen. Dieser ist auch zur
Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn ein Drittel der Ausschussmitglieder
dies verlangen.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
§ 10 Die Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen
sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft beim Verein
voraus. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig.
Die Abteilungen werden von einem Abteilungsleiter und seinem möglichen Vertreter
geleitet. Für ihre Tätigkeit sind sie dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Die
Abteilungsleitung wird alle zwei Jahre von der Abteilungsversammlung gewählt und
bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Eine Ablehnung ist vom Vorstand zu
begründen.
Einmal jährlich ist von der Abteilungsleitung eine Abteilungsversammlung
einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung
gelten die Richtlinien der Geschäftsordnung.
Die Abteilungen können in ihren Versammlungen Spartenbeiträge und sonstige
Gebühren unter Beachtung der Gemeinnützigkeit - wie sie vom Finanzamt für
Körperschaften vorgegeben werden - festlegen. Die Beschlüsse bedürfen der
Bestätigung durch den Vorstand. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der
Punkt "Auflösung des Vereins" angezeigt werden.
Die Einberufung einer Auflösungsversammlung kann erfolgen
a) wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat
b) wenn es von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Präsidium beantragt wurde.
Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung selbst kann nur mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sind bei der Auflösungsversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten
Mitglieder erschienen, ist innerhalb von 4 Wochen eine neue
Auflösungsversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
Wird die Auflösung beschlossen, sind 3 Liquidatoren zu bestellen, die nach dem
Gesetzt gütige Abwicklung durchzuführen haben. Das verbleibende Aktivvermögen
fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks dem Bayerischen Landessportverband e. V. zu mit der Maßgabe,
dass dieses Vermögen wieder für gemeinnützige, ausschließlich dem Sport
dienenden Zwecken zu verwenden ist.
Die Satzung wurde beschlossen am 03.05.1996
Die Urschrift der Satzung wird bestätigt |